elektronische Signatur

elektronische Signatur
1. Begriff: Authentifikation des Urhebers eines in elektronischer Form vorliegenden Objekts. Das größte Problem elektronisch vorliegender Unterlagen besteht in der Ungewissheit ihrer Herkunft, die mithilfe der e.S. bestätigt werden soll. Zu diesem Zweck werden Verfahren der  Kryptographie angewendet, indem mittels eines privaten, nur dem Sender bekannten Schlüssels algorithmisch festlegbare Teile der zu zertifizierenden Nachricht verschlüsselt werden. Zur Authentifizierung der Nachricht entschlüsselt der Empfänger mittels eines allgemein bekannten, öffentlichen Schlüssels diese e.S. und kann so bei Gleichheit des entschlüsselten Teils mit der erhaltenen Nachricht von der Authentizität der Nachricht ausgehen.
- 2. Rechtsvorschriften: a) Das Signaturgesetz (SigG) vom 16.5.2001 (BGBl I 876) hat den Zweck, Rahmenbedingungen für die e.S. zu schaffen. Die Verwendung der e.S. ist freigestellt, sofern nicht bestimmte e.S. durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind. Es regelt die Anforderungen an Zertifizierungsdienste , deren Betrieb im Rahmen des Signaturgesetzes genehmigungsfrei ist. Danach darf einen Zertifizierungsdienst nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine Deckungsvorsorge (je Schadensfall eine Mindestsumme von 250.000 Euro) nachweist und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gewährleistet (§ 4 SigG). Die Aufnahme des Betriebs ist der zuständigen Behörde unter Darlegung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen. Die Zertifizierungsdiensteanbieter können sich von den zuständigen Behörden akkreditieren lassen, wofür sie ein Gütezeichen erhalten, mit dem der Nachweis der umfassend geprüften technischen und administrativen Sicherheit zum Ausdruck gebracht wird. Die Zertifizierungsdiensteanbieter können Zertifikate für qualifizierte e.S. ausstellen, deren Inhalte in § 7 SigG festgelegt sind. Die näheren Anforderungen an den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes regelt die Signaturverordnung (SigV) vom 16.11.2001 (BGBl I 3074).
- b) Sofern im Bürgerlichen Recht eine Willenserklärung gesetzlich der Schriftform bedarf, kann sie durch die elektronische Form ersetzt werden. In einem solchen Fall muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten e.S. nach dem Signaturgesetz versehen (§ 126a BGB). Ähnliches sieht § 130a ZPO im Zivilverfahren für vorbereitende Schriftsätze, für Anträge, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter vor, sofern die entsprechenen Voraussetzungen, ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten e.S. versehen ist, bei Gericht entgegen zu nehmen, gegeben sind.

Lexikon der Economics. 2013.

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